Vereinssatzung
Stand 26. Febr. 2008


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Chinesisch-Deutsches-Centrum für wirtschaftliche Zusammenarbeit Frankfurt RheinMain". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz und der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die Geschäftsführung des Vereins befindet sich zu Beginn in Oberursel, Ludwig-Erhard-Str. 16a.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Hilfe bei Geschäftsanbahnungen und Abwicklung für Mitglieder – Unternehmen, Organisationen, Dienstleister und Freiberufler – durch Aufbau und Pflege persönlicher Kontakte in Europa und China, auch unter Nutzung von Netzwerken, in die die Mitglieder eingebunden sind. Hierzu verfolgt der Verein Aktivitäten in Europa und Asien.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Betrieb von Anlaufstellen für Firmen als Informations- und Kommunikationszentren in Wirtschaftsmetropolen Europas und Chinas beginnend mit Frankfurt RheinMain verwirklicht. Kernaufgaben des Chinesisch-Deutschen-Centrums:

- Schaffen eines Rahmens zur Ausfüllung der Funktion als Anlaufstelle zur Pflege und Förderung Deutsch-Chinesischer-Kontakte.
- Unterstützung der Mitglieder beim Finden von Kooperations- und Joint-Venture-Partner für chinesische Firmen in Deutschland bzw. für deutsche Firmen in China.
- Vermittlung von Anstößen bei der Ansiedlungs- und Vertriebsunterstützung inkl. dem Finden geeigneter Geschäfts- und Wohnräume an neuen Standorten unter Einbindung seiner Mitglieder.
- Anstösse zum Einbinden in Beziehungsnetzwerke in Deutschland bzw. China sowie zum Aufbau von Kontakten gegenüber der hier lebenden chinesischen Community.

(3) Der Vereinszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein daneben eigene Aktivitäten und seiner Mitglieder gegenüber den infragekommenden Zielgruppen herausstellt, Seminare und sonstige Informationsmaßnahmen veranstaltet.

(4) Der Verein ist im persönlichen und wirtschaftlichen Interesse seiner Mitglieder tätig und verfolgt in diesem Sinne in erster Linie das Ziel der Unterstützung bei der Aufnahme und dem Erhalt zwischenmenschlicher Kontakte sowie eigenwirtschaftliche Zwecke, ohne gewerblich zu sein.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Förderung der Vereinsziele. Es wird erwartet, dass die Mitglieder in geeigneter Weise die Mitgliedschaft aussenwirksam herausstellen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod eines natürlichen Mitglieds bzw. durch Erlöschen einer juristischen Person sowie eines Unternehmen;
b) durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende;

c) durch Ausschluss durch das Präsidium,
1.wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins verstößt,
2.wenn es seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Beirat zulässig.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragssatzung geregelt. Es erfolgt eine Differenzierung der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen, Firmen und Fördermitgliedern. Beiträge und Einnahmen des Vereins werden zur Erfüllung des Vereinszwecks verwandt.

(2) Entstehen Vorstands- und Beiratsmitgliedern durch Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein (Fahrtkosten oder Auslagen für Porto, Papier u.w.), so werden diese gegen Vorlage der Originalrechnungen aus dem Vereinsvermögen beglichen. Die Höhe der vereinbedingten Fahrtkosten berechnet sich auf 0,30 ? je Entfernungskilometer. Für grössere Einzelausgaben ist ein Vorstandsbeschluss - ggf. im Umlaufverfahren - herbeizuführen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 6)
b) das Vorstand (Präsidium genannt) (§ 7)
c) der Beirat (§ 8)


§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.

(2) Sie entscheidet:
a) mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Beirates über die Wahl des Präsidiums, wobei über jede vorgeschlagene Person getrennt abgestimmt wird,
b) mit einfacher Mehrheit über die Wahl der Beiratsmitglieder,
c) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über eine eventuelle vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und des Beirates,
d) mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und der weiteren Präsidiumsmitglieder,
e) mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplanes,
f) mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Satzung,
g) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins. Unter ?Mehrheit? ist die Mehrheit der vertretenen Mitglieder zu verstehen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch einfaches Rundschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen. Im Falle des § 37 BGB kann die Einberufung der Mitgliederversammlung durch eine Minderheit von 1/10 der Mitglieder erfolgen.

(4) In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Beirates einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder von einem anderen Präsidiumsmitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter beurkundet, der die Versammlung geschlossen hat.


§ 7 Vorstand ( Präsidium )
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs Stellvertretern. Liegt bei der Abstimmung innerhalb des Vorstands Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, wenn diese innerhalb der 3 Jahre nicht erfolgt ist.

(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein.


§ 8 Beirat
Der Beirat unterstützt das Präsidium durch Vermittlung von Hintergrundinformationen zur Optimierung der Ausrichtung und Umsetzung der Vereinsaktivitäten, ist Mittler der Interessen der Mitglieder und überwacht die Objektivität der Geschäftsführung und die ausschließliche Verwendung der Beiträge für satzungsgemässe Zwecke.

(2) Der Beirat nimmt die Jahresabrechnung entgegen und bestimmt die Prüfer, die den Jahresabschluss prüfen. Er schlägt die Mitglieder des Präsidiums zur Wahl in der Mitgliederversammlung vor. Er ist zu hören vor der Festlegung des Haushaltsplanes und vor einer Änderung der Satzung.

(3) Die Zusammensetzung soll sich an den Interessen der Mitglieder orientieren. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Beirats, wenn diese innerhalb der zwei Jahre nicht erfolgt ist. Die Neuwahl soll jeweils von der nächstjährigen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, die der Wahl des Präsidiums folgt. Das Amt des Beiratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.


§ 9 Basisorganisationen
Der Verein arbeitet mit allen Organisationen zusammen, die die Förderung der Beziehungen zwischen Europa und China zum Ziel gesetzt haben und regionale bzw. lokale Anlaufstellen in China und Europa aufbauen bzw. unterhalten. Das CCC FRM kann zur Ausführung seiner Arbeiten lokale Organisationen errichten und Teile der Arbeit durch diese Basisorganisationen durchführen lassen.


§ 10 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten, zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums oder zu Ehrenmitgliedern des Beirates ernennen.


§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Das Vermögen darf nur für die zur Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Zwecke verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins, der Vereinsaufhebung oder des Wegfalls des bisherigen steuerbegünstigten Satzungszwecks ist das Vermögen in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer dem Vereinsziel entsprechenden gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 8. Febr. 2005
in Frankfurt beschlossen und am 14. Juni 2007 bzgl. § 7 (1) geändert worden.

Beitragssatzung 2008

Mitglieder mit Sitz in Deutschland

Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und Aktivitäten des Vereins durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Verabredung
im Einzelfall

Firmenmitglieder
Firmenmitglieder sind Unternehmen sowie Freiberufler, die durch die Mitgliedschaft auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.

Organisationen
Unter anderem Universitäten, Fachhochschulen sowie Organisationen und Institutionen.

Einzelmitglieder
Privatpersonen, die den Verein unterstützen ohne wirtschaftliche Ziele zu verfolgen.

Schülern und Studenten kann ein Sonderstatus gewährt werden.


Beitrag p.a.



Verabredung im Einzelfall

Mitarbeiter Beitrag p.a
< 25 = 150 Euro
> 25 = 250 Euro
> 250 = 1.000 Euro
> 500 = 2.000 Euro

150 Euro


60 Euro

Mitglieder mit Sitz in China

Fördermitglieder

Firmenmitglieder sowie Organisationen und Institutionen

Einzelmitglieder

Beitrag p.a.

Verabredung

500 RMB

250 RMB

Die Beiträge sind einen Monat nach Erhalt der Beitragsmitteilung zu zahlen.

Mehrwertsteuer

Da der Verein keine entgeltlichen Leistungen erbringt und auch nicht unternehmerisch tätig ist,
entsteht mit Blick auf die Umsatzsteuer sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer keine sachliche Steuerpflicht.

Kündigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt erklären. Kündigungen nach diesem Zeitpunkt werden erst für das Ende des folgenden Jahres berücksichtigt.